Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH Stadion Graz-Liebenau
Allgemeine Vertragsbedingungen der Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH für Veranstalterverträge
Betriebsstätte:
Stadion Graz-Liebenau GmbH
Stadionplatz 1
8041 Graz
1. Allgemeines
1.1. Anwendungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen finden auf alle Vereinbarungen über die Durchführung von Veranstaltungen unter Benützung von Einrichtungen der oben bezeichneten Betriebsstätte (im folgenden Betriebsstätte genannt) zwischen der Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH und ihren Vertragspartnern Anwendung, soweit nicht schriftl. etwas anderes vereinbart wurde.
1.2. Änderung des Vertragszweckes
Eine Änderung oder Überschreitung des vorgesehenen Vertragszweckes ist nur mit schriftlicher Zustimmung durch den Betriebsleiter möglich.
2. Zahlungsbedingungen
2.1. Unbare Zahlungsmittel
Unbare Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber angenommen.
2.2. Zahlungen für Nebenleistungen etc.
Sonstige Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig und zahlbar.
2.3. Zahlungsverzug
Zahlbar sofort nach Erhalt ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug hat der Kontrahent 10% Verzugszinsen zu bezahlen.
2.4. Einbehaltung von Eingängen
Falls die Vermögensverwertungs- und VerwaltungsgmbH den Kartenverkauf für den Kontrahenten übernommen hat, ist sie berechtigt, die Eingänge insbesondere zur Abdeckung der ihr vertraglich zustehenden Ansprüche zu verwenden.
3. Benützungsbestimmungen
3.1. Sorgfaltspflicht
Sämtliche Objekte, Flächen, Räume etc. sind widmungsgemäß, fachmännisch und pfleglich zu behandeln. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit sind sie unter Berücksichtigung der üblichen Abnützung im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Übernahme befunden haben.
3.2. Zeitgerechte Räumung
Der Kontrahent haftet insbesondere für jeden Schaden, der der Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH aus der nicht zeitgerechten Räumung entsteht.
3.3. Feuergefährliche Stoffe
Das Einbringen von leicht brennbaren oder explosiven Stoffen ist verboten.
3.4. Rauchverbot
In allen Räumlichkeiten, in denen das Rauchen nicht ausdrücklich erlaubt ist, besteht Rauchverbot.
3.5. Einbringung von Gegenständen
Sachen jedweder Art dürfen nur nach vorheriger Besichtigung und mit Zustimmung des Betriebsleiters eingebracht werden. Über die Art und Zeit der Anlieferung bzw. Einstellung ist im vorhinein mit dem Betriebsleiter das Einvernehmen herzustellen.
3.6. Aufbau
Der Aufbau ist nur ab dem vereinbarten Zeitpunkt gestattet.
3.7. Abbau
Der Abbau muß gleichfalls bis zum vereinbarten Zeitpunkt beendet sein. Übernommene Schlüssel sind dem Betriebsleiter zurückzustellen. Ist der Abbau nicht zeitgerecht beendet oder ist damit zu rechnen, daß dieser nicht termingerecht erfolgen wird, so ist die Betriebsleitung berechtigt, die eingebrachten Gegenstände auf Kosten des Kontrahenten entfernen bzw. verwahren zu lassen. Die Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH übernimmt in diesem Falle keine Haftung.
3.8. Betreten von Räumlichkeiten
Das Betreten von Räumen, Anlagen oder Flächen, die nicht Vertragsgegenstand sind, ist dem Kontrahenten untersagt.
3.9. Parkerlaubnis
Das Parken oder längere Abstellen von Fahrzeugen, Geräten etc. auf Park- oder anderen Flächen der Betriebsstätte ist nur mit vorheriger Genehmigung durch den Betriebsleiter/leitung gestattet. Die ausschließliche Benützung einer Parkfläche durch den Kontrahenten oder seine Veranstaltungsbesucher muß vertraglich vereinbart werden.
3.10. Widerruf der Einstellung- bzw. Parkerlaubnis
Die Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH behält sich vor, die Einstellungszusage (3.5. und 3.9.) jederzeit zu widerrufen, wenn durch die Einbringung die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet wird oder eine Gefährdung oder Behinderung des Betriebsstättenbetriebs zu erwarten ist.
3.11. Aufstellen von zusätzlichen Sitzgelegenheiten
Das eigenmächtige Aufstellen von Sitzgelegenheiten ist nicht gestattet. Für Funktionäre, Akteure und bedienstete des Kontrahenten sind zeitgerecht Passierscheine bei der Betriebsleitung/leiter anzufordern und vorzulegen.
3.12. Verwendung von Fremdgeräten bzw. –maschinen
Die Verwendung von Geräten bzw. Maschinen, die nicht von der Betriebsstätte zur Verfügung gestellt werden, ist nur mit deren Zustimmung erlaubt. Sie müssen den entsprechenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen und betriebssicher sein. Für Schäden, die durch Verwendung solcher Geräte und Maschinen entstehen. Haftet ausschließlich der Kontrahent.
4. Nebenleistungen
4.1.Reinigung, Heizung und Beleuchtung
Die vereinbarte Miete schließt die Kosten für die übliche Reinigung, Heizung und Standartbeleuchtung ein. Die Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH ist berechtigt, das übliche Maß übersteigende und nicht ausdrücklich vereinbarte Kosten für diese, bzw. sonstige Leistungen zusätzlich zu verrechnen.
4.2. Anlieferung von Energie
Die Permanente Anlieferung von Strom, Gas oder Wasser kann nicht gewährleistet werden. Die Energieverrechnung erfolgt nach dem Anschlußwert der Geräte. Subzähler sind extra zu bezahlen.
4.3. Bedienung technischer Anlagen
Die Licht-, Lautsprecher- und sonstigen technischen Anlagen dürfen nur von Bediensteten oder beauftragten der Betriebsstätte in Betrieb genommen und bedient werden.
5. Behördliche Bewilligungen und Genehmigungen
5.1. Zustimmung der Behörde
Der Kontrahent ist verpflichtet, auf eigene Kosten dafür zu sorgen, daß die für die vertragliche Durchführung erforderlichen behördlichen Anmeldungen, Bewilligungen, bzw. Genehmigungen zeitgerecht vorliegen.
5.2. Erfüllung von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen
Der Kontrahent hat bei Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten bzw. allfällige behördliche Auflagen umgehend auf eigene Kosten zu erfüllen.
5.3. Zutritt der Behörden
Amtlichen Kontrollorganen ist jederzeit der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten zu ermöglichen.
6. Veranstaltungsdurchführung
6.1. Abspracheverpflichtung
Der Ablauf der Veranstaltung ist vorher mit dem Betriebsleiter oder dem von ihm Beauftragten abzusprechen.
6.2. Übergabe und Mängelrüge
Soferne nichts anderes vorgesehen ist, werden die Vertragsobjekte ca. 2 Stunden vor Veranstaltungs-beginn an den Kontrahenten oder seinen Bevollmächtigten übergeben. Der Kontrahent ist verpflichtet, in diesem Falle anwesend bzw. vertreten zu sein, da allfällige Bemängelungen sofort zu erfolgen haben; widrigenfalls die Leistung der Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH als vertragsentsprechend gilt. Kleinere, technisch bedingte Abweichungen sowie Farbabweichungen bei Fahnen, Dekorationen etc. gelten nicht als Mängel.
6.3. Behördliche Kommisionierung
Falls eine behördliche Kommisionierung vorgesehen ist, hat der Kontrahent bzw. sein Bevollmächtigter daran teilzunehmen.
6.4. Anwesenheitspflicht
Der Kontrahent hat während der Vertragsdauer dafür zu sorgen, daß er selbst oder ein Bevollmächtigter anwesend bzw. leicht erreichbar ist
6.5. Bevollmächtigte des Kontrahenten
Bevollmächtigte des Kontrahenten gelten als ermächtigt, behörliche Weisungen, bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens der Betriebsstätte mit verbindlicher Wirkung für den Kontrahenten entgegen zu nehmen.
6.6. Weisungsrecht
Der Kontrahent bzw. sein Bevollmächtigter hat gegenüber den Bediensteten der Betriebsstätte kein Weisungsrecht. Hierfür ist ausschließlich der Betriebsleiter zuständig.
6.7. Aufsicht
Während der Veranstaltung führt der Betriebsleiter die Aufsicht über die vertragsgegenständlichen Räume. Den Anordnungen der Bediensteten der Betriebsstätte ist unbedingt Folge zu leisten.
Soferne die Betriebsstätte nicht den gesamten Ordnungsdienst stellt, hat der Kontrahent diesen in solchem ausreichenden maße zustellen, daß der störungsfreie Aufbau der Veranstaltung sowie der Publikumsverkehr gewährleistet ist.
6.8. Pflichtkarten
Bei der Auflage einer Kartenmasette sind vom Kontrahenten die behördlichen Dienstsitze und die erforderlichen Sitzplätze für Ehrengäste und Pressevertreter zur Verfügung zu stellen.
6.9. Ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung
Soferne der Kontrahent den im Rahmen des Vertrages erteilten Weisungen und Anträgen nicht nachkommt, oder soferne er nicht in der Lage ist, Ausschreitungen des Publikums zu verhindern, ist der Betriebsleiter unbeschadet der sonstigen Rechte der Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH berechtigt, zu Lasten des Kontrahenten die notwendigen Maßnahmen zu treffen, bzw. eventuell die Veranstaltung vorzeitig zu beenden.
6.10.Verkauf oder Verteilung von Sachen
Das Verkaufen oder Verteilen von Waren, Werbezetteln, Losen, Lebensmitteln, Getränken etc. in dem oder um das in Bestand genommene Areal ist nur mit vorheriger Zustimmung durch den Betriebsleiter gestattet. Der Kontrahent haftet, falls ihm der Verkauf oder die Verteilung von Zetteln, Waren usw. gestattet wurde, für die Bezahlung der dafür vorgeschriebenen behördlichen Abgaben und Steuern.
7. Steuern und Abgaben
7.1. Bezahlung
Der Kontrahent hat für die zeitgerechte Bezahlung der vorgeschriebenen Ausgaben, Steuern etc. Sorge zu tragen.
7.2. Bezahlung bei Kartenvertrieb durch die Vermögensverwertungs- u. Verwaltungs GmbH
falls die Betriebsstätte den Kartenvertrieb für den Kontrahenten übernommen hat, behält sie die Umsatz-, Vergnügungssteuer, Sportgroschen, AKM-Abgaben, Anmelde-, Feuerwehr- und Polizeigebühren sowie sonstige Gebühren, Abgaben, Steuern etc., soweit die Vermögensverwertungs-
und Verwaltungs GmbH hierfür haftet, ein und führt diese Beträge in Namen und für Rechnung des Kontrahenten ab.
8. Haftung
8.1. Veranstaltungsrisiko
Der Kontrahent trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung, der Abwicklung und des Abbaues, insbesondere in den nachstehend angeführten Fällen (Pkt. 10.2. ff.).
8.2. Unfälle
Die Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle die die Benützer oder Besucher der in den Bestand genommenen Objekte treffen. Jede Ausübung einer sportlichen Betätigung erfolgt auf eigene Gefahr.
8.3. Abhanden gekommene Gegenstände
Die Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH haftet in keinem Falle dafür, daß dem Kontrahenten, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen etc. während oder in Zusammenhang mit der Veranstaltung Gegenstände abhanden gekommen sind.
8.3. Eingestellte und eingebrachte Sachen
Für eingestellte bzw. eingebrachte Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge, Anhänger etc. Sachen und Tiere wird keine wie immer geartete Haftung übernommen. Eine eigene Bewachung wird nicht beigestellt.
8.5. Verursachung von Schäden
Der Kontrahent haftet auch ohne Verschulden – soferne nur kein Verschulden von Bediensteten der Betriebsstätte vorliegt – für jegliche Schäden, die durch ihn, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen oder durch Besucher bzw. Gäste, zu wessen Nachteil immer, verursacht wurden. Die gleiche Haftung trifft ihn für Schäden oder außergewöhnliche Abnützung in den, dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen.
8.6. Versicherungen
Die Betriebsleitung kann namens der Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH dem Kontrahenten den Abschluß einer ausreichenden Feuer- und Haftpflichtversicherung vorschreiben. Der Kontrahent ermächtigt die die Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH , im Versicherungfalle die Versicherungssumme beim Versicherer zu kassieren und sich einen Inkassoberechtigungsvermerk zu Gunsten der Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH auf der Versicherungspolizze eintragen zu lassen. Die Polizze ist bei Vertragsabschluß vorzuweisen. Bei besonders gefährlichen Veranstaltungen oder solchen, wo ein größerer Sachschaden entstehen könnte, ist die Versicherung zu vinkulieren.
8.7. Betriebsstörungen
Für technische Störungen sowie Störungen in der Strom-, Wasser-, Heizungs- und Kanalisierungs-anlage bzw. Betriebsstörungen, welcher Art immer, sowie für sonstige, die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse übernimmt die Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH keine Haftung.
9. Vertragsverletzungen
9.1. Nichterfüllung
Wenn die Vereinbarung aus einem nicht von der Vermögensverwertung- und Verwaltungs GmbH zu vertretenden Grund nicht erfüllt werden kann, hat der Kontrahent das vertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen, wenn es nicht gelingt, eine gleichwertige Ersatzvereinbarung für denselben Zeitraum abzuschließen.
Weitergehende Schadenersatzansprüche seitens der Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH werden dadurch nicht berührt. Ein Anspruch auf Ersatz- oder Ausfalltage besteht seitens des Kontrahenten nicht.
9.2. Mahnung und vorzeitige Vertragsauflösung
Wenn einer der Vertragsteile die ihm obliegenden Pflichten verletzt, ist der andere Vertragsteil berechtigt, schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist die Beseitigung der Vertragsverletzung zu Verlangen. Wird diesem Verlangen nicht fristgerecht nachgekommen, ist er berechtigt, das Vertragsverhältnis vorzeitig fristlos zur Auflösung zu bringen. Die schriftliche Aufforderung zur Beseitigung der Vertragsverletzung gilt als ordnungsgemäß, wenn sie an die letzbekannte Adresse des Kontrahenten erfolgt ist.
9.3. Mündliche Rüge
Falls eine Zustellung wegen Gefahr in Verzuge (z.B. während einer Veranstaltung) nicht möglich ist, genügt die vorherige mündliche Rüge an den Kontrahenten oder an seinen Bevollmächtigten, mit der gleichzeitigen Ankündigung, daß das später ausgefertigte Schriftstück beim Betriebsleiter für ihn hinterlegt wird.
9.4.Sofortmaßnahmen
Sollte sich der Kontrahent oder sein Bevollmächtigter vor oder während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benützung entfernen oder nicht erreichbar sein, so wird der Betriebsleiter ermächtigt, die im zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorhergehende Verständigung des Kontrahenten auf Haftung, Gefahr und Rechnung des Kontrahenten zu veranlassen.
9.5. Weitere Gründe zur sofortigen Vertragsauflösung
Die Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH kann weiters fristlos von diesem Vertrag zurücktreten, wenn
a) durch die Veranstaltung eine Störung der Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist
b) die vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten zufolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können
c) die Veranstaltung gegen bestehende Gesetze verstößt.
In diesen Fällen hat der Kontrahent keinen wie immer gearteten Entschädigungsanspruch.
9.6. Aufrechtbleiben von sonstigen Ansprüchen
Durch die vorzeitige Vertragsauflösung werden die dem auflösenden Vertragsteil nach dem Gesetz zustehenden Ansprüche nicht berührt.
10. Sonstige Rechte und Pflichten
10.1. Schriftform
Sämtliche zwischen der Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH und dem Kontrahenten getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
10.2. Kompensation
Der Kontrahent kann die vertraglich obliegenden Verpflichtungen nicht mit angeblichen oder tatsächlichen Gegenansprüchen kompensieren, letztere sind vielmehr gesondert geltend zu machen
10.3. Weitergabe von Rechten
Ohne schriftliche Zustimmung durch die Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH kann der Kontrahent keines der von ihm vertraglich zustehenden Rechte oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abtreten oder durch Dritte ausüben lassen. Aber selbst bei genehmigter Weitergabe von rechten etc. haftet der Kontrahent neben den Dritten für alle vertraglichen Verpflichtungen der Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH gegenüber zur ungeteilten Hand.
10.4. Haftung für außerordentliche Unglücksfälle
Betrifft die Vereinbarung bestandrechtliche Momente, dann übernimmt der Kontrahent gemäß § 1106 ABGB die Gefahrentragung.
10.5. Hausordnung
Der Kontrahent erklärt hiermit, die für das Vertragsobjekt gültige Hausordnung bzw. sonstigen Bestimmungen zu kennen und sich ihnen zu unterwerfen.
10.6. Feuerschutzeinrichtungen
Gänge und Fluchtwege, Notbeleuchtungen, Brandbekämpfungseinrichtungen und Brandmelder dürfen weder verstellt noch verhängt werden.
10.7. Leasio enormis
Beide Vertragspartner verzichten auf den Einwand der Verletzung über oder unter die Hälfte des wahren Wertes.
10.8. Besichtigungen und Führungen
Der Kontrahent nimmt zur Kenntnis, daß die Betriebsleitung berechtigt ist, auch während der Vertragsdauer Besichtigungen und Führungen in den vom Kontrahenten benützten Räumlichkeiten und Flächen durchzuführen.
10.9. Training
Wenn Trainingszeiten vertraglich vereinbart wurden, behält sich die Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH das recht vor, für Eigenbedarf, worunter auch betriebsfremde Veranstaltungen zu verstehen sind, die Trainingszeiten gegen rechtzeitige Verständigung des Kontrahenten und Rückerstattung des aliquoten Entgeltes vorübergehend ausfallen zu lassen.
10.10. Gastronomische Betreuung
Die gastronomische Betreuung der Veranstaltungen erfolgt – soweit solche eingerichtet sind – durch die vorhandenen Buffets, bzw. sonstigen Verkaufsstätten. Die Inanspruchnahme anderer Personen bzw. Firmen als der jeweiligen Bufffet- bzw. Verkaufsstätteninhaber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens der Betriebsstätte.
10.11. Vertragsgebühr
Sämtliche Vertragsgebühren trägt der Kontrahent.
Für die Vermögensverwertungs- und Verwaltungs GmbH
Stadion Graz Liebenau

